(Rollgerüste) NORM DIN EN 1004
NORMÄNDERUNG FÜR FAHRBARE ARBEITSBÜHNEN (Rollgerüste)
Im eigentlichen Sinn ist eine Norm eine vereinbarte und anerkannte Art, etwas zu tun. Es kann sich dabei um die Spezifikation von Produkten, die Durchführung von Prozessen und Abläufen oder die Lieferung von Material handeln – Normen können viele Arten von Aktivitäten und Aktionen, die von Unternehmen durchgeführt werden, beinhalten und von ihren Kunden genutzt werden. Normen bilden in der Regel den Stand der Technik ab.
NEUE GLIEDERUNG DER NORM DIN EN 1004:
DIN EN 1004-1 Teil 1
Titel: „Fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen – Teil 1:
Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen“
Erscheinungsdatum: 01.02.2021
Ersetzt die Norm: DIN EN 1004:2005-03
DIN EN 1004-2 Teil 2
Titel: „Fahrbare Arbeitsbühnen – Teil 2:
Regeln und Festlegungen für die Aufstellung einer Aufbau- und Verwendungsanleitung“ Erscheinungsdatum: noch offen
Ersetzt die Norm: DIN EN 1298:1996-04
WICHTIGE ÄNDERUNGEN DER NORM DIN EN 1004-1:2021-02
Der Teil 1 der neuen Fassung tritt am 01.02.2021 mit einer Übergangsfrist bis 30.11.2021 in Kraft, danach dürfen Hersteller bei Hinweis auf Konformität zur Norm DIN EN 1004 nur noch fahrbare Arbeitsbühnen in den Verkehr bringen, die der neuen Fassung entsprechen.
ÄNDERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHES
Bisher: Die bisherige Fassung der DIN EN 1004 galt ab einer Standhöhe von 2,50 Meter. Darunter liegende Standhöhen wurden über nationale Regeln geregelt. Auch wenn diese bereits über Jahre zurückgezogen waren, galten sie noch immer als Stand der Technik.
Neu: In den Geltungsbereich der neuen Fassung fallen nun fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste) ab einer Standhöhe „> 0 Meter“. Somit werden alle, auch die Konstruktionen unter 2,50 Meter, berücksichtigt und müssen bei Hinweis darauf in allen Punkten normkonform sein.
Veränderungen im Produktportfolio:
Alle Typen mit einer Standhöhe unter 2 Meter werden zukünftig „konform der Norm“ mit 3-teiligem Seitenschutz aufgeführt. Eventuell neue Angaben zur Ballastierung, da nun auch Konstruktionen unter 2,50 Meter in der Norm berücksichtigt werden.
MAXIMALER ABSTAND ZWISCHEN DEN BELAGFLÄCHEN
Bisher: Bei der bisherigen Fassung der DIN EN 1004 galt ein maximaler Abstand von 4,20 Metern zwischen den Belagflächen. Hierbei handelt es sich um die Typen, die mit dem Vermerk „Mindestanforderung DIN EN 1004:2005“ aufgeführt wurden.
Neu: In der neuen Fassung wird der maximale Abstand der Belagflächen nun auf 2,25 Meter festgelegt. Somit dürfen fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste), die konform der Norm DIN EN 1004-1:2021 vertrieben werden, diesen maximalen Abstand nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen erfüllen die Typen mit dem Sicherheitsaufbau P2 bereits seit 2009 und sind und bleiben somit konform der Norm – auch nach der Änderung .
Alle Typen mit der Mindestanforderung DIN EN 1004:2005 werden zukünftig nicht mehr mit dem Hinweis konform der Norm DIN EN 1004-1:2021 beworben und vertrieben.
5 WICHTIGE FRAGEN
Was bedeuten die Änderungen der Norm DIN EN 1004 für den Handel?
- Fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste), die nach alter Norm vertrieben wurden, bleiben auch nach Erscheinen der neuen Fassung der Norm rechtskonform und werden nicht per se gefährlich oder unsicher. Lagerware nach alter Norm darf vom Handel auch weiterhin verkauft oder vermietet werden.
- Um bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten, empfehlen die Hersteller weiterhin die Anschaffung bzw. Um-/ Aufrüstung konform der neuen Fassung der Norm DIN EN 1004-1:2021.
Was bedeutet die Änderung der Norm DIN EN 1004 für den Endanwender?
- Der gewerbliche Anwender ist nicht verpflichtet die im Bestand befindlichen fahrbaren Arbeitsbühnen (Rollgerüste) zu ersetzen. Jedoch sind derartige Anwender aufgrund europäischer Arbeitsschutzgesetze wie beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung dazu verpflichtet, die jeweilig durchzuführenden Tätigkeiten und die dazu verwendeten Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen zu prüfen und diese auch in Bezug auf die sicherheitstechnischen Ausführungen sowie den Stand der Technik zu bewerten. Hierbei sollte der Anwender dann eventuelle Veränderungen an dem Arbeitsmittel fahrbare Arbeitsbühnen in Betracht ziehen.
Können fahrbare Arbeitsbühnen konform der neuen Fassung nachgerüstet werden?
Da es sich bei fahrbaren Arbeitsbühnen (Rollgerüsten) um Konstruktionen aus Systemteilen, sogenannte KITs handelt, welche alle als Einzelbauteile bei den jeweiligen Herstellern erhältlich sind, ist eine Nachrüstung einfach und kann durch Anschaffung der entsprechenden Teile erfolgen.
Woran erkennt man die Konformität zur neuesten Fassung der Norm?
Entscheidend ist der Aufbau der Konstruktion. Dieser muss bei Konformität der neuen Fassung der Norm nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Herstellers montiert werden. Sowohl bei Neuanschaffung als auch bei Nachrüstung kann die Montage nach der dann gültigen Aufbau- und Verwendungsanleitung erfolgen.
Dürfen Hersteller auch nach Inkrafttreten der neuen Fassung der Norm bzw. nach Ablauf der Übergangsfrist noch fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste) vertreiben bzw. in den Verkehr bringen, die nicht der neuen Fassung entsprechen?
Grundsätzlich besteht keine Pflicht nur Produkte in den Verkehr zu bringen, die der neuesten Normfassung entsprechen. Jedoch ist der Hersteller bzw. Inverkehrbringer dafür verantwortlich, dass die Produkte sicher und unbedenklich sind. Das heißt, für den Anwender darf bei Verwendung keine Gefährdung vom Produkt ausgehen. Deshalb empfehlen wir nach Ablauf der Übergangsfrist bei Neuanschaffung nur noch den Erwerb von fahrbaren Arbeitsbühnen (Rollgerüste) konform der neuesten Fassung der Norm DIN EN 1004-1:2021. Auch bei der Verwendung von fahrbaren Arbeitsbühnen (Rollgerüste) im Bestand sollte der Anwender die Konformität zur Norm DIN EN 1004-1:2021 beachten und die Arbeitsbühnen durch Zukauf von Einzelteilen nachrüsten.