Geschäftsbedingungen

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht und Maßangaben des Angebotes sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Der Kaufvertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer zustande. Der Verkäufer wird nach Eingang der Bestellung unverzüglich darüber entscheiden, ob die Bestellung angenommen oder abgelehnt wird.
  3. Nebenabreden, sowie zusätzliche oder besondere Vereinbarungen, sollen durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Die Lieferung einer Spezialausführung der verkauften Ausrüstung wird nur bei schriftlicher Bestätigung des Verkäufers garantiert.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Lager Wuppertal.
  2. Bei wesentlicher Änderung der Selbstkosten des Verkäufers, insbesondere bei Änderung von Löhnen und Materialkosten, ist der Verkäufer im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und bei Lieferung von Waren später als 4 Monate nach Vertragsabschluss berechtigt, vereinbarte Preise entsprechend abzuändern.

III. Lieferzeit

  1. Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch dann, wenn der Verkäufer im Besitz aller technischer Daten ist und vollständige Übereinstimmungen zwischen Verkäufer und Käufer bezüglich der zu konstruierenden Ausrüstung besteht. Änderungswünsche seitens des Käufers nach Vertragsabschluss können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
  2. Lieferverzögerungen oder Erschwerungen, die weder Verzug noch zu vertretende Unmöglichkeiten auf Seiten des Verkäufers darstellen, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung hinauszuschieben. Das Gleiche gilt für eine Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen oder anderen erforderlichen Materialien sowie für den Fall, dass das Material in der Fabrik des Verkäufers oder eines seiner Lieferanten schadhaft geworden ist. Wird der vereinbarte Liefertermin jedoch um mehr als 3 Monate überschritten, können sowohl Käufer als auch Verkäufer vom Vertrage zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftliche zu erfolgen.

IV. Versand und Gefahrtragung

  1. Im Augenblick der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch für die Teillieferungen. Diese sind zulässig und dürfen nicht zurückgewiesen werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer noch andere Verpflichtungen wie Transportkosten, Anfuhr oder Ein­richtung übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der mitgeteilten Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen.
  3. Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche für verspätete Lieferungen nur zu, wenn der Verkäufer die Verspätung grob fahrlässig verschuldet hat.
  4. Der Versand geschieht auf Kosten des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers wegen Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine oder unzureichender oder verspäteter Versandanwei­sung verzögert, so werden ihm für jeden Monat, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung ent­standenen Kosten berechnet. Bei Lagerung beim Verkäufer werden Lagerkosten von mindestens 0,5% des Nettopreises pro Monat berechnet, jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises. Der Verkäufer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  5. Sofern der Käufer keine Anweisungen erteilt, ist der Verkäufer berechtigt, den Transportweg selbst zu bestimmen. Wünscht der Käufer eine bevorzugte oder beschleunigte Auslieferung, hat er die dafür entstehenden Kosten für Transport, Lagerung und Auslieferung zu übernehmen.
  6. Verkaufte und angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.

V. Geltendmachung von Beanstandungen

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen sowie Rügen wegen erkennbarer Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich und schriftlich spätestens 8 Tage nach Wareneingang am Bestimmungsort anzuzeigen, wenn er nicht Ansprüche verlieren will. Das Gleiche gilt bei Transportschäden: der Käufer hat insoweit sofort für Feststellung und entsprechenden Vermerk auf dem Fracht­brief zu sorgen.

VI. Garantie

  1. Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferten Geräte weder Herstellungs-, Konstruktions- noch Materialfehler aufweisen. Diese Garantie verpflichtet den Verkäufer jedoch nur, das defekte Teil nach seiner Wahl zu reparieren oder zu ersetzen unter der Voraussetzung, dass das gelieferte Teil in der vom Käufer angegebenen sachgemäßen Weise verwendet wurde.
  2. Diese Garantieverpflichtung entsteht hinsichtlich erkennbarer Mängel nur, wenn diese dem Käufer unverzüglich in der unter V genann­ten Frist nebst Nachweisen mitgeteilt werden, das defekte Teil an den Verkäufer zu rückgesandt und der Verkäufer damit in der Lage ist, nach seiner Prüfung tatsächlich den Mangel festzustellen. Handelt es sich bei dem behaupteten Mangel um Brüche, hat der Käufer, bevor er seine Ansprüche geltend machen kann, eine schriftliche Zeugenaussage dafür vorzulegen, dass das Gerät nicht überladen war.
  3. Die Garantie erstreckt sich weder auf Schäden durch normalen Ver­schleiß oder Abnutzung noch auf Schäden welche durch Über­lastung, falsche Anwendung Vernachlässigung, klimatische Ein­flüsse oder Unfall hervorgerufen wurden.
  4. Hat der Käufer dem Liefergegenstand Ersatzteile angebracht oder Teile installiert, die nicht vorn Verkäufer geliefert wurden, und ergeben sich hieraus Schäden, so erlischt die Garantie des Verkäufers. Ein Garantieanspruch entfällt ferner dann, wenn die vom Verkäufer gegebenen Anweisungen für die Handhabung des Liefergegenstan­des nicht befolgt wurden.
  5. Von den durch Reparatur- bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Verkäufer die Kosten des Ersatzteilstückes einschließlich der Versendungskosten sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus.
  6. Sollte der Liefergegenstand vom Verkäufer mit Teilen oder Zubehör versehen worden sein, welche nicht vom Verkäufer hergestellt wur­den, so wird eine Gewähr nur im Rahmen der Garantiebestimmunen des Herstellers dieser Teile geleistet.
  7. Außer der hierin genannten Garantie stehen dem Käufer keine Ansprüche zu, es sei denn, dass der Verkäufer nicht in der Lage ist die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung vorzunehmen oder hiermit in Verzug gerät. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, durchschnittliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer den Kaufvertrag rückgän­gig zu machen oder nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche des Verkäufers und bis zur vollständigen Klärung aller evtl. Gegenansprüche des Käufers gegen den Verkäufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei Zahlungen aus dem Ausland geht das Eigentum erst dann auf den Käufer über, wenn die Bank des Ver­käufers diesem den Rechnungsbetrag gutgeschrieben hat.
  2. Während des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers sind Weiterveräußerungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Käufers zulässig, bei Zahlungsverzug jedoch nur mit Zustimmung des Verkäufers. Für den Fall der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Käufer, weder das Eigentum noch das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum zu übertragen. Die dem Käufer aus einer Weiterveräußerung der Ware zustehenden Forderungen tritt dieser hiermit an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche ab. Bei einer Übersicherung von mehr als 20% ist der Verkäufer auf Verlangen zur Freigabe verpflichtet. Der Verkäufer bleibt solange zur Einziehung der abge­tretenen Forderungen ermächtigt, bis der Käufer seinen vertragli­chen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  3. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereigenen. Er hat dem Verkäufer sofort etwaige dro­hende Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Für alle Kosten eines Rechtsstreits infolge solcher Pfändungen oder Beschlagnahmungen hat der Käufer aufzukommen.
  4. Solange der Verkäufer Eigentümer des Liefergegenstandes ist, verpflichtet sich der Käufer, ihn in tadellosem Zustand zu halten sowie dazu evtl. auftretende Reparaturen beim Verkäufer oder in einer von diesem anerkannten Reparaturwerkstatt vornehmen zu lassen. Nur in Fällen akuter Notlage dürfen Reparaturen anderweitig vorgenommen werden.
  5. Während des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers versichert der Käufer den Liefergegenstand gegen Verlust sowie auf Bruch und Haftpflicht gegen Dritte. Die Ansprüche aus diesem Versiche­rungsvertrag stehen dem Verkäufer zu. Der Versicherungserlös ist in seiner Gesamtheit zur Reparatur des Liefergegenstandes bestimmt, im Falle ein es Totalschadens dazu, den noch offenen Restbetrag das Kaufpreises abzugelten.
  6. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehalts den Lie­fergegenstand wieder in Besitz, gehen sämtliche damit verbundenen Spesen und Kosten zu Lasten des Käufers. Unabhängig von der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist der Verkäufer berechtigt einen zurückgenommenen Liefergegenstand samt Zubehör auf dem freien Markt bestmöglich zu verkaufen.

VIII. Zahlung

  1. Wenn keine andere Zahlungsbedingung vereinbart wurde, hat die Zahlung auf Kosten und Gefahr des Käufers netto Kasse inner­halb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Lieferung ins Ausland erfolgt die Zahlung durch ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv zugunsten des Verkäufers, das bei einer vom Verkäufer zu bezeichnenden Bank zu eröffnen ist.
  2. Bei Zahlungsrückstand behält sich der Verkäufer vor, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen.
  3. Wenn der Verkäufer vor oder nach der Auslieferung von einer Ver­schlechterung in der Zahlungsfähigkeit des Käufers Kenntnis erhält, ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheiten zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne deswegen an zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
  4. Wird im Falle von vereinbarten Teilzahlungen eine Rate nicht fristge­mäß d. h. innerhalb einer Woche nach dem Fälligkeitstage entrichtet, wird der gesamte Restbetrag fällig.
  5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen unter der Voraussetzung, dass dieselben von der Landeszentralbank diskontiert werden. Wechsel werden nur dann zahlungshalber entgegengenommen, wenn sie vom Käufer akzeptiert sind. Sämtliche Wechsel, Spesen und Abgaben sind vom Käufer zu tragen. Im Falle eines Wechselprotestes oder wenn der Wechsel nicht rediskontiert werden kann, ist der Verkäufer berechtigt. sämt­liche Wechsel zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrage zurückzutreten, ohne des­wegen schadensersatzpflichtig zu sein.

IX. Abtretung

  1. Der Käufer kann seine Ansprüche aus diesem Vertrag nicht abtreten.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  3. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen ist Wuppertal.
  4. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis für das diese Geschäftsbedingungen als verbindlich vereinbart worden sind, ist ebenfalls Wuppertal, soweit die Vertragspartner, Vollkaufleute, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind.
  5. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

Stand: Oktober 2020