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Schulungen

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Unterweisungen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

   – muss vom Arbeitgeber und den Beschäftigten eingehalten werden!

  • 12 Unterweisung (1)

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen;

– die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen;

– sie muss dokumentiert werden.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Sie ist ein nationales Gesetz das erstmals 2002 erlassen wurde. Sie ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Sie regelt die Bereitstellung und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber. Die letzten Änderungen erfolgten 2015.

Der Betrieb muss mögliche Gefahren für die Gesundheit seiner Beschäftigten feststellen und entsprechende Schutzmaßnahmen vornehmen.
Die BetrSichV überträgt somit die Verantwortung auf den Betrieb.
Er soll Gefahren minimieren und damit Unfälle verhindern.

Bedienerschulungen

Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

  1. Anwendungsbereich

    Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.

Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Hubarbeitsbühnen auszubilden, werden in Abschnitt 3 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in Abschnitt 3.3 beschriebene theoretische und praktische Prüfung.

  1. Anforderungen

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung).

So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und

  3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

  4. der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.

Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • Mindestalter 18 Jahre.

Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.

  • Körperliche Eignung.

Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit.

Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie     G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte.

Geistige und charakterliche Eignung.

Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:

Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge und die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

  1. Ausbildung

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Beim praktischen Teil ist auf ein angemessenes Zahlenverhältnis von Ausbildern zu Teilnehmern zu achten.

Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.

  1. Qualifikation der Ausbilder

Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen-Bediener kann tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem

  • Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat, mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist, mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten Hubarbeitsbühnen vertraut ist,

  • praktische Erfahrungen im Einsatz mit Hubarbeitsbühnen gesammelt hat,

  • Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann

  1. Beauftragung

Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden.

Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.

Die Form der schriftlichen Beauftragung ist nicht festgelegt. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und anderen Schulungsträgern speziell gestaltete Bedienerausweise für Hubarbeitsbühnen herausgegeben.

Der Bedienerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Bedieners vor, dass die ausbildende Stelle die Bauarten benennt, auf denen die Ausbildung erfolgte.

Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen eingetragen werden.

Bei der eigentlichen Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt.