Verschiedene Arten von Gerüsten:

Gerüste repräsentieren Baukonstruktionen, die für unterschiedliche Verwendungsarten mithilfe spezifischer Bauteile und für begrenzte Zeiträume errichtet werden. Es gibt Arbeitsgerüste, Traggerüste und Schutzgerüste, die als Fassadengerüst, Raumgerüst oder Fahrgerüst installiert werden können. Abhängig vom Tragsystem unterscheidet man zwischen Standgerüst, Hängegerüst oder Konsolgerüst. Fahrbare Arbeitsbühnen, die in einer anderen Normreihe geregelt sind, sind ebenfalls ähnlich den Gerüsten.

Berechtigungen zum Aufstellen von Gerüsten:

Grundsätzlich dürfen Gerüste nur unter der Aufsicht fachkundiger Personen und von qualifizierten Arbeitskräften auf-, ab- oder umgebaut werden. Die spezifischen Anforderungen hängen von der Zugehörigkeit zu Normen wie DIN EN 12811, DIN 4420-3 oder DIN EN 1004-1 ab. Große Gerüste erfordern die Planung, Berechnung und den Aufbau durch Gerüstbauunternehmen oder entsprechend geschultes Personal. Roll- und Klappgerüste müssen gemäß DIN EN 1004-1 von Personen mit ausreichenden Fachkenntnissen überwacht oder ausgeführt werden, und eine angemessene Unterweisung der Arbeiter ist erforderlich.

Verschiedene Arten von Rollgerüsten:

Eine weitere Form von Rollgerüsten ist als Kleingerüst bekannt. Kleingerüste sind gerüstähnliche Strukturen mit einer festen Plattformebene von begrenzter Länge und Breite, die freistehend genutzt werden können. Die maximale Plattformhöhe ist auf 2,00 m begrenzt. In Deutschland wurden Kleingerüste früher durch die BGR 173 geregelt, die jedoch bereits vor einigen Jahren von den Berufsgenossenschaften zurückgezogen wurde. Die Arbeiten an einer internationalen Norm für Kleingerüste begannen 2021, und es wird noch einige Zeit dauern, bis die fertige Norm veröffentlicht wird.

Anforderungen für Kleingerüste:

Die aktuellen technischen Standards für Kleingerüste in Deutschland unterscheiden sich in einigen wesentlichen Punkten von DIN EN 1004-1 für Fahrbare Arbeitsbühnen. In der Regel sind bis zu einer Plattformhöhe von 1,0 m keine Absturzsicherungen für Kleingerüste erforderlich. Über 1,0 m Plattformhöhe wird mindestens ein allseitiger Handlauf als Seitenschutz gefordert. Im Gegensatz zu Fahrbaren Arbeitsbühnen, bei denen ein Innenaufstieg gefordert ist, ist bei Kleingerüsten auch ein Außenaufstieg zulässig, sofern die Sicherheit gegen Kippen durch Prüfanforderungen des Herstellers nachgewiesen ist. Der Hersteller muss eine Aufbau- und Verwendungsanleitung mitliefern, die alle sicherheitsrelevanten Anforderungen für die bestimmungsgemäße Verwendung, den Auf-, Um- und Abbau sowie Transport und Lagerung enthält.

Prüfung und Freigabe von Gerüsten:

Bei Gerüstbauarbeiten muss der Ersteller die errichteten Gerüste von einer „zur Prüfung befähigten Person“ prüfen lassen. Aufsicht und Prüfung können von einer Person oder verschiedenen Personen wahrgenommen werden, die über Kenntnisse im Gerüstbau verfügen müssen, nachgewiesen durch einen Berufsabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation. Der Grundsatz lautet: Je komplexer das Gerüst, desto höher sind die Anforderungen an die Fachkenntnisse. Auch fahrbare Arbeitsbühnen müssen nach der Montage und vor der Verwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ überprüft werden. Insbesondere die Funktion des Seitenschutzes, der Bremsrollen und die Ballastierung müssen vor Arbeitsbeginn überprüft und dokumentiert werden. Die Mitarbeiter müssen fachlich geeignet und speziell für diese Arbeiten unterwiesen sein.

Vorschriften für Gerüste:

Die Normen für Arbeitsgerüste sind in DIN EN 12810 (Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen) und DIN EN 12811 (Temporäre Konstruktionen für Bauwerke) zu finden. Weitere Regelungen sind in der Normenreihe DIN 4420 (Arbeits- und Schutzgerüste) enthalten. Traggerüste unterliegen den Normen DIN EN 12812 (Traggerüste – Anforderungen, Bemessung und Entwurf) und DIN EN 12813 (Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Stützentürme aus vorgefertigten Bauteilen – Besondere Bemessungsverfahren). Für fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen (Rollgerüste/Klappgerüste) ist die Normenreihe DIN EN 1004 maßgebend. Zusätzlich sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) zu beachten. Konkrete Handlungsanweisungen zu Schutzeinrichtungen bei der Bauausführung finden sich in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) und in der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1).