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Rollgerüst sicher aufbauen und bedienen

Der Aufbau eines Rollgerüsts erfordert mindestens 2 Personen und muss nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) des Herstellers erfolgen. Der Aufstieg ist ausschließlich von der Innenseite gestattet. Das Verfahren mit Personen oder Material auf der Plattform ist nach DIN EN 1004-1:2021 verboten. Bei Windstärke über 6 Beaufort ist die Arbeit sofort einzustellen.

Diese FAQ-Seite beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Aufbau, Bedienung und Prüfpflichten von Rollgerüsten – auf Basis der DIN EN 1004-1:2021 und der offiziellen Aufbau- und Verwendungsanleitungen von Layher und INSTANT-UpRight. AGM MELCHER, Wuppertal, steht Ihnen bei konkreten Fragen persönlich zur Verfügung.

Wie viele Personen werden für den Aufbau eines Rollgerüsts benötigt?

Der Aufbau eines Rollgerüsts erfordert grundsätzlich mindestens 2 Personen. Dies gilt für alle gängigen Systeme – darunter Layher Uni Leicht, Layher Uni Standard sowie INSTANT-UpRight Rollgerüste.

Der Auf-, Um- und Abbau darf nur unter Aufsicht einer befähigten, unterwiesenen Person für das Arbeitsmittel „Fahrbare Arbeitsbühne" durchgeführt werden. Diese Anforderung ergibt sich aus §14 BetrSichV sowie der jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers.

Vor Beginn ist sicherzustellen, dass alle Teile, Hilfswerkzeuge und Sicherheitsvorrichtungen vollständig und unbeschädigt vorhanden sind.

Wie steige ich sicher auf ein Rollgerüst auf?

Der Aufstieg auf ein Rollgerüst ist ausschließlich von der Innenseite des Gerüsts gestattet. Außenaufstiege sind nach DIN EN 1004-1:2021 und TRBS 2121-2 ausdrücklich verboten.

Wichtiger Sicherheitshinweis

Das Klettern an der Außenseite des Vertikalrahmens ist eine der häufigsten Ursachen für tödliche Stürze von Rollgerüsten (BG-Bau-Statistik). Auch das Aufsteigen über Diagonalstreben oder das Hochziehen über einen Ausleger gilt als nicht bestimmungsgemäße Verwendung.

Der Aufstieg erfolgt über die Sprossen der Standleiter durch die dafür vorgesehene Durchstiegsklappe. Diese muss außer beim Durchsteigen stets geschlossen sein.

Der maximale Abstand zwischen zwei begehbaren Plattformen beträgt nach DIN EN 1004-1:2021 2,25 m. Der Abstand vom Boden zur ersten Plattform darf maximal 3,40 m betragen.

Darf ich das Rollgerüst mit Personen auf der Plattform verfahren?

Verboten

Das Verfahren mit Personen und/oder losen Gegenständen auf der fahrbaren Arbeitsbühne ist nach DIN EN 1004-1:2021 ausdrücklich verboten. Vor jedem Standortwechsel müssen die Plattformen vollständig geräumt sein.

Ebenfalls verboten sind: das Stehen und Bewegen auf ungesicherten Plattformen, das Überbrücken von Rollgerüsten zu anderen Objekten sowie das Anheben des Gerüsts durch mechanische Geräte.

Was ist beim Verfahren des Rollgerüsts zu beachten?

Das Verfahren ist nur auf ausreichend tragfähigem Untergrund mit einer maximalen Neigung von 4 % (ca. 2,5°) in Längsrichtung oder über Eck gestattet. Die Fahrgeschwindigkeit darf die normale Schrittgeschwindigkeit (max. 4 km/h) nicht überschreiten. Jeglicher Anprall ist zu vermeiden.

Die maximale Neigung des Gerüsts selbst darf 1 % betragen. Das Gerüst ist durch die Ausgleichsspindel oder geeignete Unterlagen lotrecht zu stellen.

Nach dem Verfahren: Die Lenkrollen sind durch Niederdrücken des Bremshebels sofort zu arretieren. Die Lenkrollen müssen auch während des Aufbaus und Abbaus sowie während sich Personen auf dem Gerüst befinden arretiert sein.

Bei Gerüststützen (Auslegern/Fahrbalken): Diese sind beim Verfahren max. 2 cm vom Boden anzuheben.

Was muss ich bei Wind beachten?

Bei Verwendung im Freien oder in offenen Gebäuden sind Arbeiten auf dem Rollgerüst bei Windstärke über 6 nach der Beaufort-Skala (≥ ca. 39 km/h) sofort einzustellen.

Erkennungszeichen Windstärke 6

Windstärke 6 ist an der spürbaren Hemmung beim Gehen erkennbar. Äste in Bewegung, Pfützen mit Windkräuselungen – bei diesen Zeichen ist die Arbeit sofort einzustellen.

Das Gerüst ist bei Windstärke 6 oder bei Schichtschluss in einen windgeschützten Bereich zu verfahren oder durch geeignete Maßnahmen gegen Umkippen zu sichern. Wenn möglich, sollte das Gerüst am Gebäude oder einer anderen Konstruktion befestigt werden.

Empfehlung: Rollgerüste, die unbeaufsichtigt bleiben, grundsätzlich verankern.

Welche Prüfpflichten gelten für Rollgerüste?

Für Rollgerüste gelten mehrere Prüfpflichten, die sich aus BetrSichV, DIN EN 1004-1:2021 und DGUV Information 201-011 ergeben:

PrüfungZeitpunktDurch
SichtprüfungVor jeder VerwendungUnterwiesene Person
FunktionsprüfungNach jedem Auf- und UmbauBefähigte Person
Wiederkehrende PrüfungMindestens jährlichBefähigte Person nach BetrSichV

Grundlage: §14 BetrSichV, DIN EN 1004-1:2021, DGUV Information 201-011

Was muss beim Aufbau am Gerüst gekennzeichnet werden?

Während des Auf-, Um- oder Abbaus ist das Rollgerüst mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten" zu kennzeichnen (BetrSichV Anhang 1, Abs. 3). Dies schützt unbeteiligte Personen vor dem versehentlichen Betreten eines ungesicherten Gerüsts.

Nach Fertigstellung des Aufbaus ist das Gerüst durch eine befähigte Person freizugeben. Layher stellt hierfür den FG Kennzeichnungsblock (Art.-Nr. 6344.400) zur Verfügung – ein kombiniertes Kennzeichnungs- und Prüfprotokoll, das am Gerüst angebracht wird und folgende Angaben enthält: Gerüsttyp, Standhöhe, Lastklasse, Aufbaudatum und Freigabe durch die befähigte Person.

Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers muss am Einsatzort der fahrbaren Arbeitsbühne stets zur Verfügung stehen.

Hinweis zur Aufbau- und Verwendungsanleitung

Jedes Rollgerüst muss mit einer Aufbau- und Verwendungsanleitung in deutscher Sprache geliefert werden. Diese ist verbindlich und darf nicht eigenmächtig abgeändert werden. Bei Fragen zu Sonderaufbauten oder speziellen Anwendungen ist Rücksprache mit dem Hersteller zu halten. AGM MELCHER stellt Ihnen als autorisierter Fachhändler die Original-AuV von Layher und INSTANT-UpRight bei jeder Lieferung zur Verfügung.

Fragen zum sicheren Aufbau?

AGM MELCHER berät Sie persönlich – 25 Jahre Erfahrung im Bereich Rollgerüste und Höhenzugangstechnik.