Miet- und Geschäftsbedingungen

1.Gültigkeit

Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Abweichenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen der Verträge nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung, die dem mit der unwirksamen Bedingung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2.Einsatzbedingungen

Wir verpflichten uns, dem Mieter für die im Mietvertrag genannte Zeit ein technisch einwandfreies Gerät/Gerüst zu überlassen. Wir sind berechtigt, dem Mieter anstelle des vertraglich vereinbarten Gerätes/Gerüstes ein für den Einsatzzweck gleichwertiges Gerät/Gerüst zur Vertilgung zu stellen.

Fehleinschätzungen der richtigen Arbeitshöhe, der seitlichen Reichweite usw., die nicht auf unser Verschulden besehen, berechtigen nicht zur vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages. Der Mieter haftet allein für die Einsatzmöglichkeit des Gerätes wie z.B. den Zugang zum Grundstück, das Vorliegen behördlicher Genehmigungen und ausreichende Tragfähigkeit des Untergrunds. Er ist verpflichtet, uns auf etwa im Einsatzbereich vorhandene Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen und sonstige Gewichtsbeschränkungen hinzuweisen. Selbstfahrer sind verpflichtet, sich vor dem Einsatz der Arbeitsbühne über etwaige Gewichtsbeschränkungen zu informieren.

3.Gestellung von Personal

Wenn eine Arbeitsbühne mit Personal gemietet wird, obliegt die Bedienung ausschließlich unserem Fachpersonal. Es gilt der jeweils gültige Tarif. Alle in unseren Preislisten ausgewiesenen Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer verstehen.

4.Selbstfahrer

Selbstfahrer werden bei Übergabe in die Bedienung des Gerätes eingewiesen. Nur eingewiesene Personen (über I8 Jahren) sind zum Bedienen der Arbeitsbühne berechtigt Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand zu untersuchen. Etwaige Mängel sind sofort zu rügen.

Der Mieter erhält bei Übergabe die Fahrzeugpapiere, die Bedienungsanleitung, Wartungshinweise und Unfallverhütungsvorschriften. Er verpflichtet sich, die Arbeitsbühne nicht vor Kenntnisnahme dieser Unterlagen und nur im Rahmen der zulässigen Korbbelastung in Betrieb zu nehmen.

Eine Weitergabe des Gerätes an Dritte – gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich- ist nicht zulässig.

Beim Auftreten von Defekten ist das Gerät unverzüglich stillzulegen und uns sofort Nachricht zu geben.

Der Mieter ist verpflichtet, die Ölstände von Motor und Hydraulik, sowie den Wasserstand der Batterie, täglich zu überprüfen und gegebenenfalls nachzufüllen. Aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehende Schäden trägt der Mieter. Wird die Arbeitsbühne beschädigt ( z.B. bei unsachgemäßer Handhabung ) oder stark verschmutzt ( z.B. mangelhafte Abdeckung bei Maler- oder Schweißarbeiten ) so trägt der Mieter die Reparatur und Ausfallkosten. Sandstrahlarbeiten sind generell untersagt.

Es gilt der jeweils gültige Tarif. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Die Mietzeit bezieht sich auf eine Einsatzdauer von 9 Stunden je Tag und 4 Stunden je halben Tag, einschl. An – und Abfahrt und Einweisung. Rücknahme der Geräte zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr.

5.Fristen und Termine

Terminvereinbarungen erfolgen vorbehaltlich der rechtzeitigen Rückgabe des Gerätes durch den Vormieter. Soweit sie nicht ausdrücklich als Fixtermin gekennzeichnet sind, sind sie unverbindlich. Für etwaige dem Mieter entstehende Schäden haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Mieter ist in diesem Falle befugt, uns eine Nachfrist zu setzen, und nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Die Mietzeit beginnt bei Übergabe des Gerätes an den Mieter. Die Einweisungszeit zählt zur Mietzeit.

6.Gewährleistung, Haftung, Versicherung

Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich erhoben werden. Bei später erhobenen Mängelrügen ist jeder Anspruch ausgeschlossen.

Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge beseitigen wir den Mangel. Die Mietzeit verlängert sich um die Zeit der Mängelanzeige bis zur Mängelbeseitigung. Bei rechtzeitig gerügtem und von uns zu vertretendem Mangel, kann der Mieter den Mietzins für den Zeitraum des Ausfalls des Gerätes anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sowie außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Jedwede Haftung des Vermieters für Folgeschäden wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.

Der Mieter haftet für alle Schäden an dem von ihm angemieteten Gerät, die während der Mietzeit durch sein Verschulden entstehen. Wenn wir für das gemietete Gerät eine   Maschinen­- / Kaskoversicherung abgeschlossen haben, ist der Mieter zur Zahlung der anteiligen Versicherungsprämien verpflichtet; auf Verlangen ist die Prämie zusammen mit dein Mietzins zu entrichten.

Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Schadenersatzansprüchen frei, als er Dritten mit der Arbeitsbühne Schaden zufügt. Unabhängig davon, ist der Mieter verpflichtet, zumindest für die Dauer der Gerätebenutzung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die persönliche Haftung des Mieters für von ihm verursachte Schäden wird durch den Abschluss der Versicherung nicht aufgehoben. Dies gilt insbesondere für die Selbstbeteiligung, sowie nicht versicherte Schäden.

7.Abtretung, Untervermietung

Die Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, Gewährleistung, oder Schadensersatz wird hiermit ausgeschlossen. Eine Untervermietung der Arbeitsbühne oder unentgeltliche Überlassung an Dritte, ist nicht zulässig.

8.Zahlungsbedingungen und Gerichtsstand

Die vereinbarte Miete zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer, sowie Versicherungskosten ist mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu entrichten. Dasselbe gilt bei Verlängerung der Mietzeit.

Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer, schriftlicher Vereinbarungen und zwar erfüllungshalber hereingenommen. Diskontspesen trägt der Mieter.

Eingehende Zahlungen des Mieters werden auch bei anderer Bestimmung zunächst auf die älteste Schuld verrechnet Bei Verzug des Mieters werden 12 % über Bundesbankdiskont berechnet. Der Vermieter hat das Recht, das Gerät in Besitz zu nehmen. Im Verzugsfall sind wir außerdem berechtigt, von der Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes zu berechnen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.

Eine Aufrechnung des Mieters mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn dessen Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Für die Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenen Streitigkeiten ist Wuppertal, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Wir sind jedoch befugt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Januar 2020